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Zum Einwand des Klägers, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenfeuers gering sei, heißt es:
„Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für den Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!“
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 5 K 1012/85 vom 14.11.1985
Oberverwaltungsgericht Münster
10 A 363/86 vom. 11.12.1987
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