Die Ausbildung von Brandschutzhelfern ist im Arbeitsschutzgesetz §10 Abs. 2 "Erste Hilfe und sontige Notfallmaßnahmen" geregelt. Auch in der Arbeitsstättenrichtlinie A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" sowie in der BGI/GUVI 5182 "Information Brandschutzhelfer" wird auf die Ausbildung von Brandschutzhelfern hingewiesen.
Wie viele Brandschutzhelfer benötige ich???
ArbSchG §10 Abs.2: Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
ASR A2.2: Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch
Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Wie viele denn nun???
BGI/GUVI 5182: Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei einer normalen Brandgefährdung nach ASR A2.2 (Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeiten anwesenden Personen, kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein.
Gerne sind wir Ihnen bei der Ausbildung Ihrer Brandschutzhelfer behilflich! Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
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